Gesetze und Verordnungen

Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG)

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Das EEWärmeG ist am 1.1.2009 in Kraft getreten und dient als Instrument, um den Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich zu fördern. Alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², die seit 1.1.2009 errichtet werden, müssen den Wärmebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien decken.

Welcher erneuerbare Energieträger genutzt wird, kann der Eigentümer entscheiden. Der zu erzeugende Anteil ist bei den jeweiligen Energieträgern unterschiedlich. Für die Nutzung von Bioenergie gelten folgende Grundsätze:

Feste Biomasse: Der Wärmeenergiebedarf ist zu 50% aus fester Biomasse zu decken, Effizienanforderungen sind einzuhalten.

Flüssige Biomasse: Bei Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Einsatz von Heizkesseln, die der besten verfügbaren Technik entsprechen, sind ebenfalls mindestens 50% des Wärmeenergiebedarfs aus flüssiger Biomasse zu decken

Gasförmige Biomasse: Mindestens 30% des Wärmeenergiebedarfs sind aus gasförmiger Biomasse aus Kraft-Wärme-Kopplung zu decken.

Weitere Energieträger können solare Strahlungsenergie (mind. 15%) oder Geothermie/ Umweltwärme (mind. 50%) sein. Auch sind verschiedene Kombinationen erneuerbarer und anderer Energieträger möglich.

Die Nutzpflicht können Gebäudeeigentümer auch durch Ersatzmaßnahmen erfüllen, wie z. B. durch Wärmepumpen, Wärmerückgewinnung oder hocheffiziente KWK-Anlagen.

Das EEWärmeG wurde zum 01.05.2011 novelliert. Seither besteht die Nutzungspflicht auch für bestehende öffentliche Gebäude. Damit soll die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude hervorgehoben werden.

Das Marktanreizprogramm unterstützt das EEWärmeG durch entsprechende Förderungen.

 

Link zu den Förderschwerpunkten.
Kampagne 'Deutschland hat unendlich viel Energie'
Wettbewerb Bioenergiedörfer
Tagung Bioschmierstoffe 2012
Bitte Flash verwenden!
Regionale Bioenergieberatung
Energie für Deutschland
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