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Energie-Einspar-Verordnung (EnEV)

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Am 01.02.2002 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft, die sowohl Anforderungen an Neubauten als auch an bestehende Gebäude stellt. Sie ersetzt sowohl die Wärmeschutzverordnung (WSchV) als auch die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und fasst die Anforderungen für den Energieverbrauch eines Gebäudes erstmals in einem Regelwerk zusammen. Im Jahr 2004 erfolgte die erste Novellierung der Energieeinsparverordnung. Die EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden machte eine erneute Novelle der EnEV erforderlich. Am 27. Juni 2007 hat das Bundeskabinett die neue Energieeinsparverordnung verabschiedet. Neu ist die verpflichtende Einführung des Energieausweises für Bestandsgebäude bei Vermietung und Verkauf.

Wesentliche Aspekte der Energie-Einspar-Verordnung werden im Folgenden dargestellt:

  • Die EnEV begrenzt nicht mehr, wie die WSchV, den zulässigen Heizwärmebedarf, sondern den zulässigen Primärenergiebedarf für die Heizung und Warmwasserbereitung. Erstmals werden dadurch bei der Erstellung einer Energiebilanz für Wohngebäude auch die primärenergetische Effizienz der verschiedenen Energieträger sowie die Effizienz der Anlagentechnik berücksichtigt. Umwandlungsverluste außerhalb des Gebäudes, elektrischer Hilfsenergieverbrauch und der Einsatz regenerativer Energien gehen somit in die Verbrauchsberechnung mit ein.
  • Die EnEV verknüpft Gebäude- und Anlagentechnik. Verbesserter Wärmeschutz und effiziente Wärmeerzeugung sind fortan gleichberechtige Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Energieverbrauch eines Gebäudes (Senkung des Energieverbrauchs um durchschnittlich 30 % im Vergleich zur WSchV 95). Eine bestimmte Gestaltung des Gebäudes ist nicht mehr vorgeschrieben. Die EnEV schafft Architekten und Bauherren größere Freiräume für integrierte Lösungen zwischen Gebäudehülle und Gebäudetechnik. Sie können weitgehend frei entscheiden, durch welche Maßnahmen sie die vorgeschriebenen Grenzwerte erreichen wollen.
  • Die Ausstellung eines Energieausweises schafft mehr Markttransparenz für Mieter, Eigentümer und den Immobilienmarkt. Er setzt einen deutlichen Anreiz für energiesparende Sanierungen. Im Folgenden werden die Anforderungen, die zukünftig an Neubauten bzw. an bestehende Gebäude gestellt werden, getrennt voneinander beschrieben. Hierbei wird auch auf den Einsatz biogener Brennstoffe und die damit verbundenen Anforderungen näher eingegangen.

1. Anforderungen bei Neubauten

Für neu zu errichtende Gebäude gibt die EnEV in Anhang 1 Grenzwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes an. Diese dürfen von Neubauten nicht überschritten werden. Dabei beziehen sich die Vorgaben des Transmissionswärmeverlustes nicht auf einzelne Bauteile, sondern auf die ganze wärmeübertragende Umfassungsfläche. Es erfolgt somit keine Einzel-, sondern nur noch eine Gesamtbetrachtung und es liegt daher im Ermessensspielraum des Architekten, durch welche baulichen Maßnahmen die Grenzwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes eingehalten werden.

Nicht eingehalten werden muss der geforderte Grenzwert für den Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten, wenn

  • mindestens 70 % des Heizwärmebedarfs durch KWK-Anlagen (beinhaltet auch Fernwärme) bereitgestellt werden,
  • mindestens 70 % des Heizwärmebedarfs durch erneuerbare Energien (beinhaltet auch Nahwärme aus Biomasseheizwerken) erzeugt werden oder
  • einzelne Räume oder Raumgruppen überwiegend durch Einzelfeuerstätten beheizt werden. Dabei darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nicht mehr als 76 % der in Anhang 1 geforderten Höchstwerte betragen.

Neben den Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust werden bei Neubauten zusätzlich Ansprüche an die Dichtheit, den Mindestluftwechsel, den Mindest- und sommerlichen Wärmeschutz sowie an Wärmebrücken gestellt.

 

2. Anforderungen an bestehende Gebäude

Für bestehende Gebäuden regelt die EnEV Nachrüstpflichten sowie sogenannte "bedingte Anforderungen", die bei der Modernisierung bestimmter Bauteile eingehalten werden müssen.

  • Nachrüstpflichten:
    • Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden. Wenn der Brenner des Heizkessels nach dem 01.11.1996 erneuert oder der Kessel andersweitig so verbessert wurde, dass die geltenden Abgaswerte eingehalten werden können, verlängert sich die Austauschfrist bis zum 31.12.2008. Nicht ausgetauscht werden müssen Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie Anlagen, deren Nennleistung < 4 oder > 400 kW beträgt. Zusätzlich müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in ungeheizten Räumen liegen, nachträglich bis Ende 2006 gedämmt werden.
    • Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken müssen bis zum 31.12.2006 nachträglich gedämmt werden (k-Wert < 0,3 W/m2K). Bemerkung: Die geforderte Mindestdicke der Dämmschichten findet sich in Anhang 5 der EnEV. Bei den oben genannten Nachrüstpflichten besteht eine Sonderregelung für Wohngebäude mit 1-2 Wohnungen, von denen eine vom Eigentümer selbst genutzt wird. Bei diesen müssen diese Anforderungen nur bei Eigentümerwechsel erfüllt werden. Neueigentümer haben nach Erwerb des Gebäudes eine Frist von 2 Jahren zur Erfüllung der genannten Anforderungen.
  • Bedingte Anforderungen:
    Bei Modernisierung, Neueinbau, Austausch oder Änderung von Bauteilen der Gebäudehülle dürfen bestimmte, in Anhang 3 der EnEV festgeschriebene bauteilbezogene Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Die Anforderung an die Wärmedurchgangskoeffizienten wurden hierbei im Vergleich zu denen der WSchV 95 leicht verschärft. Liegt der Anteil der zu ändernden Bauteile gleicher Orientierung unter 20 %, müssen diese Mindestanforderungen jedoch nicht eingehalten werden. In jedem Fall gilt aber das sog. Verschlechterungsverbot, nach dem Außenbauteile nicht so verändert werden dürfen, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
    Die bauteilsbezogenen Anforderungen müssen ebenfalls nicht eingehalten werden, wenn das Gebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf, der für einen vergleichbaren Neubau gilt, um nicht mehr als 40 % überschreitet (40 %-Regelung). In diesem Fall muss jedoch, wie bei Neubauten, ein präziser Energiebedarfsnachweis geführt werden.
    Wird das beheizte Gebäudevolumen bei bestehenden Gebäuden um zusammenhängend mindestens 30 m3 erweitert, so müssen für diesen neuen Gebäudeteil die jeweiligen Anforderungen für zu errichtende Gebäude eingehalten werden.

 

3. Anforderungen an die Heizung

Heizkessel, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 kW liegt, müssen nach den Regularien der EU-Heizkesselrichtlinie eingebaut werden. Dabei dürfen nur Kessel installiert werden, die das CE-Kennzeichen aufweisen.

Bei Austausch der Heizungsanlage in bestehenden Gebäuden muss der Einbau eines Niedertemperatur- oder Brennwertkessels erfolgen, es sei denn, der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes überschreitet den für Neubauten geforderten Grenzwert um nicht mehr als 40 % (40 %-Regelung).

Heizkessel für biogene Brennstoffe (Holz, Biogas, Pflanzenöle etc.) sowie für andere Brennstoffe, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen erheblich abweichen, unterliegen nicht den Regularien der EU-Heizkessel und der CE-Kennzeichenpflicht.

4. Energieausweis

Für Neubauten wird ein Energiebedarfsausweis vorgeschrieben, der die wichtigsten energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Transmissionswärmeverlust, Anlagenaufwandszahl für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, Endenergiebedarf nach Energieträgern, Jahres-Primärenergiebedarf) zusammenfasst. Dieser soll für mehr Transparenz hinsichtlich der energetischen Qualität von Immobilien sorgen.

Die novellierte EnEV 2007 sieht die Einführung des Energieausweises auch für Bestandsgebäude bei Vermietung und Verkauf vor. Er wird zeitlich versetzt verpflichtend, beginnend mit dem 1. Juli 2008 für ältere Wohngebäude. Zudem haben Verkäufer und Vermieter die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Bedarfsausweise werden ab 1. Oktober 2008 für Wohngebäude mit  bis zu vier Wohneinheiten unter folgenden beiden Vorraussetzungen verpflichtend:

  • Der Bauantrag ist gestellt worden, bevor die erste Wärmeschutzverordnung vom November 1977 gegolten hat.
  • Zwischenzeitlich wurden keine Maßnahmen durchgeführt, die dazu führen, dass das Anforderungsneveau der Wärmeschutzverordnung erfüllt wird.

5. EnEV und der Einsatz biogener Brennstoffe

Wie bereits beschrieben, muss der in der EnEV festgeschriebene Grenzwert für den Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten nicht eingehalten werden, wenn 70 % des Wärmebedarfs mit Hilfe von Erneuerbaren Energie bereitgestellt wird. Somit muss bei Neubauten, die z. B. mit einem Pelletkessel beheizt werden, nur der Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust, nicht aber der des Jahres-Primärenergiebedarfs eingehalten werden.

Die Angabe des Jahres-Primärebergiebedarf muss allerdings im Energiebedarfsausweis erfolgen. Dazu sieht die energetische Bewertung von Heizungsanlagen entsprechend DIN 4701-10 bei der Verwendung erneuerbarer Brennstoffe einen Primärenergiefaktor zwischen 0 und 0,2 vor. Das führt zu einer erheblichen Reduzierung des Primärenergiebedarfs.

 

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