1. BImSchV
Die Novelle der 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) tritt am 22. März 2010 in Kraft.<//font><//font>
Die zahlreichen Änderungen und Neuregelungen der 1. BImSchV betreffen z.B. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in folgenden Punkten:
- strengere Emissions-Anforderungen an neu zu errichtende Biomasseheizkessel, insbesondere deutlich strengere Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwerte. Eine Umsetzung der Emissionsanforderungen - bei Messung im Anlagenbetrieb - ist in 2 Stufen, ab Inkraftreten im Januar 2010 und einer weiteren Verschärfung ab 1. Januar 2015 vorgesehen,
- die Festlegung von Mindest-Wirkungsgraden und Grenzwerten für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen für neu zu errichtende Einzelraumfeuerungen, deren Einhaltung durch Typprüfung zu belegen ist,
- die regelmäßige Überwachung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe durch den Bezirksschonsteinfegermeister nun bereits ab 4 kW und mehr, Überprüfung künftig aber nur noch in jedem 2 Jahr. Im Rahmen der Überwachung der Anlagen ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu überprüfen,
- die Liste der Regelbrennstoffe für Kleinfeuerungsanlagen wurde um "nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide" und daraus hergestellte Pellets erweitert, deren Nutzung ist aber allein Betrieben des Agrarsektors gestattet. Eine weitere Option wurde für "sonstige nachwachsende Rohstoffe" geschaffen. Die Anforderungen sind sehr hoch und lassen keinen kurzfristigen Einsatz von sonstigen nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff zu: genormte Qualitätsanforderungen für diese Brennstoffe, Kesselprüfung nach EN 305-3 mit dem genormten Brennstoff, weitergehende Emissionsanforderungen für Dioxine, Furane, PAK und Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen durch mindestens einjährliche Messprogramme u.a.m.
- Die 1. BImSchV-Novelle erstreckt ihren Regelungsbereich auch auf Bestandsanlagen an Öfen und Kesseln für feste Brennstoffe. Hierzu sieht die Novelle Übergangs- und Ausnahmeregelungen vor, so dass Anlagen - je nach Inbetriebnahmejahr - ab 2015, spätesten ab 2025 die Emissionsanforderungen der Stufe 1 zu erfüllen haben (z.B. durch Nachrüsten von Partikelfiltern) oder aber außer Betrieb zu nehmen sind.
Für Öfen und Heizungen, die ab dem 22. März 2010 in Betrieb genommen werden, gelten damit grundlegend geänderte Anforderungen und Regelungen.
Download der Textfassung der 1. BImSchV (vom 26. Januar 2010)
Download der Bundestagsbeschlussvorlage zur 1. BImSchV (vom 25.11.09)








