Gesetze und Verordnungen
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Ab der Ernte 2010 werden auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Bundesimissionsschutzgesetz, d.h. Anrechnung der Biokraftstoffe auf die Biokraftstoffquote und ihre steuerliche Begünstigung, nur noch Biokraftstoffe berücksichtigt, die nachweislich nachhaltig hergestellt wurden und ein Treibhausgasminderungspotential aufweisen.
Kernanforderungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind:
- Keine Verwendung von Biomasse von Flächen mit hohem Naturschutzwert z.B. Grünland mit hoher biologischer Vielfalt, Naturschutzflächen.
- Keine Verwendung von Biomasse von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand z.B. Moorflächen, Feuchtgebiete.
- Keine Verwendung von Biomasse von Flächen, die zum 1. Januar 2008 Torfmoor waren.
- Der Biomasseanbau erfolgt entsprechend der guten fachlichen Praxis (Cross Complince - nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung).
- Das Treibhausgasminderungspotenzial beträgt 35 %.
Über entsprechende Zertifizierungssysteme muss der Nachweis der nachhaltigen Biomasseproduktion erbracht werden. Dazu wird die Einhaltung der Vorgaben über die Anwendung eines Massenbilanzsystems entlang der Produktions- und Lieferkette dokumentiert.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Anerkennung und Kontrolle der Zertifizierungssysteme und -stellen verantwortlich.
In dem "Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung" der BLE werden alle wichtigen Regelungen zur zukünftigen Produktion von Biokraftstoffen und Biostrom aus nachhaltiger Biomasse gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zusammen gefasst.

