Gesetze und Verordnungen
Altholzverordnung (AltholzV)
In Deutschland ist die Verwertung/Beseitigung von Holzabfällen gesetzlich durch die Altholzverordnung geregelt, die am 1. März 2003 in Kraft trat und zuletzt am 15.07.2006 geändert wurde. Sie enthält Vorgaben für
- die stoffliche Verwertung,
- die energetische Verwertung und
- die Beseitigung
von Altholz.
Unter dem Begriff stoffliche Verwertung versteht man
- Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen,
- Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und
- Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle.
Die derzeit am weitesten verbreitete Art der stofflichen Verwertung von Altholz liegt in der Herstellung von Holzwerkstoffen und hier vor allem in der Produktion von Spanplatten. Die Verfahren zur Holzpyrolyse und Holzvergasung besitzen bislang keine wesentliche industrielle Bedeutung.
Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Holzabfällen als Brennstoff in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Altholz darf, abhängig davon, ob und in welcher Weise eine Verunreinigung vorliegt, in unterschiedlichen Anlagenarten mit angepassten Anforderungen an Verbrennungsführung und Abgasreinigung verbrannt werden.
Die Altholzverordnung gilt für
- Erzeuger und Besitzer von Altholz,
- Betreiber von Altholzverwertungs- und -beseitigungsanlagen,
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen und
- Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.
Um eine schadlose stoffliche oder energetische Verwertung von Altholz zu gewährleisten, wird das Altholz in der Verordnung in verschiedene Kategorien eingeteilt.
- Altholzkategorie A I: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
- Altholzkategorie A II: verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
- Altholzkategorie A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
- Altholzkategorie A IV: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
Die Verwertung stellt an Holz unterschiedlicher Kategorien unterschiedliche Anforderungen. So hat die energetische Verwertung von Altholz entsprechend den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen zu erfolgen. Die Zuordnung der einzelnen Altholz-Kategorien zu den verschiedenen Bundes-Immissionsschutzverordnung ist in der folgenden Tabelle dargestellt. Bei einem Gemisch von Altholz unterschiedlicher Altholzkategorien richten sich die Anforderungen nach der jeweils höchsten Altholzkategorie.
| A1-Holz | A2-Holz | A3-Holz | A4-Holz |
|---|---|---|---|---|
Emissionsrechtliche Grundlage | - bis 1 MW: 1. BImSchV | - bis 1 MW: 1. BImSchV | 17. BImSchV | 17. BImSchV |
Um eine schadlose Verwertung des Altholzes zu gewährleisten, muss der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage sicherzustellen, dass bei der vorgesehenen Verwertung nur die hierfür zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt werden und das eingesetzte Altholz entfrachtet von Störstoffen ( = anorganische oder organische holzfremde Stoffe, insbesondere Bodenmaterial, Steine, Beton, Metallteile, Papier, Pappe, Textilien, Kunststoffe oder Folien, die dem Altholz anhaften, beigemengt oder mit diesem verbunden sind, soweit diese die Verwertung behindern) und frei von PCB-Altholz ist. Zur Einhaltung der Anforderungen hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Durch Sichtkontrolle und Sortierung ist das Altholz den für den vorgesehenen Verwertungsweg zugelassenen Altholzkategorien zuzuordnen. Bei Verdacht auf Teerölbehandlung ist Altholz der Altholzkategorie A IV zuzuordnen. Bei der Zuordnung sind Sortiment und Herkunft des Altholzes gemäß Anhang III als Regelvermutung zu beachten. Die Einstufung in eine andere Altholzkategorie ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Sie ist im Betriebstagebuch zu begründen und zu dokumentieren.
- Störstoffe sind auszusortieren.
- Lässt sich Altholz nicht eindeutig einer Altholzkategorie zuordnen, ist es in eine höhere Altholzkategorie einzustufen.
- Das für die Zuordnung eingesetzte Personal muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.
Aussortiertes Altholz und Störstoffe, für deren weitere Entsorgung die Anlage nicht zugelassen ist, sind unverzüglich gesondert bereitzustellen und einer zulässigen Entsorgung zuzuführen.








