Energetische Nutzung von Getreide, Halmgut und anderen alternativen Biobrennstoffen zur Wärmeversorgung

Genehmigungsrecht

Die am 16.01.2010 verabschiedete 1. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (1. BImSchV) ist seit 22.03.2010 in Kraft.  

Im § 3  (1) der 1. BImSchV werden die Brennstoffe aufgeführt, die in Kleinfeuerungsanlagen genutzt werden dürfen. Neben verschiedenen Holzbrennstoffen werden u.a. auch verschiedene landwirtschaftliche Roh- und Reststoffe bzw. Energiepflanzen berücksichtigt. Im § 3 (1) Nr. 8 werden als Brennstoffe benannt: „Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen“ und als Nr. 13 „sonstige nachwachsende Rohstoffe“.  Für die Nutzung und den Einsatz der landwirtschaftlichen Biobrennstoffe sind 1. BImSchV und dessen Anlagen verschiedenste Einschränkungen, Auflagen und Anforderungen formuliert.

Gemäß § 5 Absatz 3 der 1. BImSchV dürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe nur in automatisch beschickten Anlagen eingesetzt werden. Die Anlagen müssen für diese Brennstoffe geeignet sein und sie müssen mit diesen Brennstoffen typgeprüft sein.

Seit 22.3.2010 müssen neu in Betrieb zu nehmende (oder wesentlich geänderte) Heizungen < 100 kW Nennwärmeleistung für Nr.-8-Brennstoffe gemäß dem § 4 (7) über eine Typprüfung nach EN 303-5 mit dem jeweiligen Nr.-8-Brennstoff als Prüfbrennstoff verfügen und zusätzlich gemäß Anlage 4, Nr. 2 im Zuge der Typprüfung den Nachweis zur Einhaltung von weitergehenden Emissionsanforderungen/Grenzwerten bei Dioxinen und Furanen erbringen. Für einen Einsatz von "sonstigen nachwachsenden Rohstoffen" (Nr.13-Brennstoffe) müssen diese Brennstoffe zudem genormt sein und in der Typprüfung und in mindestens einjährlichen Messprogrammen ist die Einhaltung von strengen Emissionsanforderungen nachzuweisen.

Die Nutzung der Getreidebrennstoffe ist nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und des agrargewerblichen Sektors erlaubt (§5 (3)).

Miscanthus wird in § 3 (1) nicht explizit aufgeführt. Miscanthus ist als fester Biobrennstoff im Sinne "Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe" § 3 (1) Nr. 8 zuzuordnen. Diese Einordnung geht aus dem Beschluss des Bundesrates vom 16. Oktober 2009 (Bundesrat Drucksache 712/09 bzw. Bundestagsdrucksache 17/74, Anlage 3) hervor.

Biomasse-Feuerungsanlagen mit Nennleistungen über 100 kW für feste Biobrennstoffe wie Getreide, Stroh und ähnliches Halmgut, Miscanthus etc. sind genehmigungspflichtig gemäß der 4. BImSchV. Es ist ein Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG erforderlich (bei Holzfeuerungen erst ab 1 MW Feuerungswärmeleistung). Dabei muss die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der TA-Luft – wie sie für Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 MW gelten – nachgewiesen werden.

Feuerungswärmeleistung

Holz

Stroh und Halmgut

Getreide

bis 4 kW*

1. BImSchV

1. BImSchV (Einsatz nicht erlaubt)

1. BImSchV (Einsatz nicht erlaubt)

4 bis 100 kW

1. BImSchV

1. BImSchV

1. BImSchV (Einsatz nur im landwirtschaftlichen Bereich/Agrarsektor)

100 kW bis 1 MW

1. BImSchV

4. BImSchV mit TA Luft

4. BImSchV mit TA Luft

über 1 MW

4. BImSchV mit TA Luft

4. BImSchV mit TA Luft

4. BImSchV mit TA Luft

* Nennwärmeleistung

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