3. Fördermittel

Auf der Ebene der EU, des Bundes und der Länder gibt es zahlreiche Förderprogramme für die Nutzung biogener Festbrennstoffe. Daneben fördern auch Städte, Landkreise, Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen (EVU) die Energiegewinnung aus Biomasse.

Die Verfügbarkeit von Fördergeldern für Projekte zur Demonstration, Markteinführung und Anwendung von Techniken zur energetischen Nutzung von Biomasse hängt jeweils von den Haushaltsplänen in Bund und Ländern ab. Nicht selten gibt es auch Mittelkürzungen während eines Jahres oder eine Haushaltssperre, so dass keine Bewilligungen mehr ausgesprochen werden können. Es empfiehlt sich deshalb, jeweils rechtzeitig aktuelle Informationen zu den Fördermöglichkeiten bei den zuständigen Stellen einzuholen.

Einen aktuellen und umfassenden Überblick über öffentliche Förderprogramme und Finanzhilfen für den Einsatz von Bioenergie hat das BIZ hier zusammengestellt.

Die öffentliche oder private Zuwendung von finanziellen Mitteln für Bioenergieprojekte können in die folgenden Fördermöglichkeiten eingruppiert werden:

  • Investitionszuschüsse, 
  • Investitionszulagen, 
  • Sonderabschreibungen.

Investitionszuschüsse sind einmalige direkte finanzielle Mittelzuwendungen, die im Rahmen von Förderprogrammen gewährt werden. Investitionszulagen und Sonderabschreibungen sind über das Steuerrecht wirksam werdende Kapitalflüsse vom Finanzamt an den steuerpflichtigen Investor. Die Investitionszulagen und Sonderabschreibungen sind sachlich, zeitlich und in ihrer Höhe begrenzt.

a. Investitionszuschüsse

Investitionszuschüsse, die im Rahmen von Förderprogrammen gewährt werden, sind im Regelfall nicht rückzahlbar, wenn die damit verbundenen Zuwendungsbedingungen und der Zuwendungszweck eingehalten werden. Sie werden daher auch als eigenkapitalähnliche Mittel betrachtet, da sie dem Projekt dauerhaft zur Verfügung stehen. Investitionszuschüsse können festgelegte Geldbeträge sein, die man für ein Projekt oder für eine installierte Leistung erhält, unabhängig von den Gesamtkosten bzw. den spezifischen Kosten. Investitionszuschüsse können aber auch in (proportionaler) Abhängigkeit von der Höhe der gesamten Investitionskosten gewährt werden. In diesem Fall sind die förderfähigen Investitionskosten die Bemessungsgrundlage. Hierzu gehören die betriebsnotwendigen Investitionen des Antragstellers für Betriebsgrundstücke und -gebäude (einschließlich Baunebenkosten) und die Betriebsausstattung (Anlagen, Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung etc.).

Investitionszuschüsse werden gewährt von

  • der EU,
  • dem Bund,
  • den Ländern und
  • den Kommunen.

Darüber hinaus werden Bioenergieprojekte auch von anderen öffentlichen, gemeinnützigen bzw. privaten Institutionen, Einrichtungen und Verbänden, wie z. B. Umweltstiftungen, Energieversorgungsunternehmen, Kirchen, Bildungshäuser und Wohnungsfürsorgen gefördert /Reichert 1997/. In der Regel gewähren diese Stellen nicht rückzahlbare Zuschüsse für Energiegewinnungsanlagen, die mit biogenen Festbrennstoffen befeuert werden.

b. Investitionszulagen

Eine Investitionszulage ist im Gegensatz zum Investitionszuschuss keine direkte finanzielle Förderung, sondern ein über das Steuerrecht wirksamer Kapitalrückfluss. In den Genuss der Zulage kommen Steuerpflichtige, die bestimmte betriebliche Investitionen (Errichtung oder Erweiterung) in einem förderungsbedürftigen Gebiet vorgenommen haben. Gemäß dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) von 1993 /Invest 1993/ wurde eine Zulage bei Erfüllung folgender Voraussetzungen gewährt:

  • Steuerpflicht im Sinne des Einkommen- oder Körperschaftssteuergesetzes,
  • Investitionen im Förderungsgebiet (neue Bundesländer),
  • Einhaltung der Antragsfrist (30. September des Kalenderjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen werden).

Neben dem Investitionszulagengesetz gab es noch die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz. Im Rahmen dieses Gesetzes wurden Investitionen in den neuen Bundesländern durch gewerbliche Unternehmen und Steuerpflichtige im Sinne des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes gefördert. Mit der Einführung des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) und des Fördergebietsgesetzes wurden die steuerrechtlichen Grundlagen zur Erleichterung und Beschleunigung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in den neuen Ländern geschaffen. Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurden diese Gesetze verlängert, allerdings im Wirkungskreis eingeschränkt.

Das Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18.8.1997 vereinheitlicht das bisherige zweispurige Fördersystem /Steuern 1998/. Das seit 1999 geltende neue InvZulG vereinheitlicht die Gestaltung des Förderungssystems durch eine Konzentration auf die Investitionszulagen als Basisinstrument der steuerlichen Förderung.

  • Die bisherigen Sonderabschreibungen nach dem Fördergesetz fallen weg.
  • Produktionsnahe Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen, insbesondere in Form des Leasings, werden in die Investitionszulagenförderung aufgenommen.
  • Die Investitionszulage wird sachlich beschränkt auf Investitionen des verarbeitenden Gewerbes, des Handwerks, des kleinflächigen innerstädtischen Handels, Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden und auf den Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich.
  • Bezüglich der Höhe und des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der Investitionszulage gilt unter anderem folgendes:
  • Ausrüstungsinvestitionen: Investitionszulage von 10 %  für bewegliche Anlagegüter im verarbeitenden Gewerbe und bei produktionsnahen Dienstleistungen bis Ende 2004 (für kleine und mittlere Unternehmen Zulagen von 20 %); Investitionszulage von 10 % für bewegliche Anlagegüter von kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks bis Ende 2001.
  • Gewerbliche Bauten: Investitionszulage von 10 % für Betriebsgebäude im verarbeitenden Gewerbe und bei produktionsnahen Dienstleistungen bis Ende 2004; Investitionszulage von 10 % für Betriebsgebäude von kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks bis Ende 2001.

Die Investitionszulage bemisst sich nach der Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr angeschafft oder fertiggestellt worden sind. Kreditkosten, Zinsen und Teilzahlungszuschläge werden nicht gefördert. Die Investitionszulage ist steuerfrei. Sie mindert nicht die Bemessungsgrundlage für Absetzungen, für Abnutzung oder für Sonderabschreibungen. Die Investitionszulage kann kumulativ zu Zuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und zu den Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Antragsberechtigte sind Investoren der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich Handwerksbetriebe, die in den neuen Bundesländern und Berlin ansässig sind; ausgenommen sind Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen, Kreditinstitute, Versicherungs- und Handelsunternehmen. Die Einzelheiten hierzu können beim zuständigen Finanzamt abgefragt werden.

 

Link zu den Förderschwerpunkten.
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