1. Eigenmittel

Generell gilt, dass die Inanspruchnahme staatlicher Finanzierungshilfen oder marktüblicher Bankkredite in der Regel einen Mindestanteil an eigenen Mitteln in Form einer Eigenbeteiligung oder eines eigenkapitalähnlichen Darlehens voraussetzt. Zu den Eigenmitteln zählen neben Barvermögen auch Sacheinlagen in Form betriebsnotwendiger Güter und Finanzmittel. Dem Eigenkapital kommt eine besondere Stellung bei der Finanzierung von Projekten zu, da es einerseits als Finanzierungsmittel für die Vorlaufphase benötigt wird und andererseits eine wesentliche Voraussetzung für eine Kreditvergabe durch die Banken darstellt. Können die benötigten Eigenmittel durch den Projektinitiator nicht oder nur teilweise erbracht werden, so kann bei entsprechendem Investitionsvolumen über eine Fondsgesellschaft das notwendige Eigenkapital bereitgestellt werden. Eine weitere Möglichkeit, das Eigenkapital zu erhöhen, kann durch die Einbeziehung zusätzlicher Anteilseigner und Partner sowie durch die Ausgabe von Aktien gegeben sein.

Beispiele für die Hinzuziehung eines Partners zur Finanzierung aus Eigenmitteln sind die GmbH & Co. KG und die "Atypische Stille Gesellschaft". Bei der GmbH & Co. KG verzichten die Beteiligten auf eine feste Verzinsung des eingesetzten Kapitals und erwarten den Kapitalrückfluss inklusive der Zinsen durch den betriebswirtschaftlichen Erfolg der Anlage. Die Gesellschaft kann bei entsprechender Eigenkapitalquote sowie des zu erwartenden Cash-Flow auch Fremdmittel bei Banken und/oder aus Förderprogrammen in Anspruch nehmen. Als Gesellschafter oder Kommanditist kann auch eine Fondsgesellschaft einbezogen werden.

Die Finanzierungsform "Atypische Stille Gesellschaft" kommt für alle Fälle in Betracht, bei denen eine bereits bestehende Gesellschaft, z. B. mit der Rechtsform einer GmbH, dessen Energieversorgung zur Erneuerung bzw. Erweiterung ansteht, nicht erweitert werden soll. Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich an der GmbH mit seiner Einlage, z. B. in der Höhe der Investitionen für die geplante Erneuerung/Neubau der Energieversorgungsanlage. Die stille Einlage gehört zum Haftungskapital des Unternehmens. Der stille Gesellschafter bleibt nur im Innenverhältnis zur GmbH vertraglich eingebunden. Im Außenverhältnis bleibt die "Stille Gesellschaft" unerwähnt.

Der stille Gesellschafter hat grundsätzlich nur Anspruch auf die Rückzahlung seiner Einlage. Bei der Gestaltung als "GmbH & Atypisch Still" ist er aber schuldrechtlich an dem Erfolg/Ertrag des Unternehmens beteiligt. Die "Stille Gesellschaft" endet nach einem verein­barten Zeitraum, der sich im Regelfall an der Nutzungsdauer der Anlage orientiert.

 

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